Rechte und Pflichten der Bevölkerung gem. BHKG

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Im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) finden sich u.a. folgende Regelungen:

Der Brandschutz, die Hilfeleistung und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese um die im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen (BHKG §1 Abs. 4).

Jede Person hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich und den Umständen nach zumutbar, sind bestehende Gefahren zu bekämpfen (BHKG § 41).

Die Person, die ein Schadensfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern sie die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann (BHKG §42).

Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen unter den Voraussetzungen des §19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung verpflichtet (BHKG § 43 Abs. 1).

Dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge oder Geräte, sind unter den Voraussetzungen des §19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung von jedermann zur Verfügung zu stellen (BHKG §43 Abs. 2).

Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung der Einsatzkräfte wegzuräumen oder ihre Entfernung zu dulden (BHKG § 43 Abs. 3).

Personen, die an den Hilfsmaßnamen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht stören oder andere gefährden. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten sowie die Aufforderung zur Beseitigung störender Gegenstände unverzüglich zu befolgen (BHKG §43 Abs. 5).

Durch das BHKG werden die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung, auf körperliche Unversehrtheit, auf Freiheit der Person und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt (BHKG §48).

Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Brandschutz nicht gewährleisten kann. Zur Pflichtfeuerwehr können alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr herangezogen werden, falls die Heranziehung nicht aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, sofern er nicht die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder einen Ausschuss übertragen hat. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einsatzkräfte der anerkannten Hilfsorganisationen, feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte, Angehörige der Werkfeuerwehren sowie die Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk können zur Pflichtfeuerwehr nicht herangezogen werden (BHKG §14).

 

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