Verbrennen von Grünschnitt, Gartenabfällen und sonstigen Gegenständen

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Das Verbrennen von Grünschnitt, Gartenabfällen oder sonstigen Gegenständen (auch auf dem eigenen Grundstück) ist grundsätzlich nicht erlaubt (vgl. Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG sowie Landesimmissionsschutzgesetz NRW). Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung und werden nur unter Auflagen (z.B. Abstandsvorgaben, Stellung einer Brandwache und Löschmittel etc.) erteilt.

 

Infografik Weilerswist
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